Klinikum am Weissenhof

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Weissenhof
74189 Weinsberg
Baden-Württemberg

18 von 38 Nutzern würden diese Klinik empfehlen
Gesamtzufriedenheit
weniger gute Erfahrung
Qualität der Beratung
weniger gute Beratung
Medizinische Behandlung
keine gute Behandlung
Verwaltung und Abläufe
weniger gute Organisation
Ausstattung und Gestaltung
weniger gute Ausstattung
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8 Anfragen für Klinikum am Weissenhof

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Klinischer Fachbereich: Psychiatrie   |  Anfrage von hl343

Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!

Ich habe da mal eine Frage,

in den Jahren 1999 folgende, wollte ich einen Kindesvergewaltiger wegen Steuerhinterziehung anzeigen.

Wieso wurde dies unterbunden?

Psychologinnenbrief liegt vor!

Klinischer Fachbereich: Psychiatrie   |  Anfrage von hl343

Stationsübergaben

Ist es eigentlich noch immer so, dass Stationsübergaben bei geöffneter Tür abgehalten werden?

Klinischer Fachbereich: Kind/Jugend-Psych.   |  Anfrage von taube1234

Fragn

Stimmt es, dass man sich bei Anreise nackt ausziehen muss?

Und fixiert wird oder in diesen Isolationsraum kommt, wenn man nicht tu, was die sagen??

Steffi

Antwort von Romanus
am

Völliger Quark. Weder Ausziehen noch Fixierung steht an.
Fixierung gibt es definitiv nur, wenn Selbstmordgefahr oder starke Aggression gegen andere droht.

Antwort von N1em4nd
am

Hallo Steffi,

ganz unbegründet sind deine Sorgen an diesem Klinikum nicht. Aber du musst schon einmal unterscheiden, ob du freiwillig in dieses Klinikum gehst, oder ob du unter Zwang, spricht mittels polizeilicher Maßnahme eingeliefert wirst (Fremd-, oder Eigengefährdent). Im Falle, dass du mittels Polizeigewalt (mit Handfesseln gesichert) das Klinikum erreichst, stimmt das, dann kommst du zunächst fixiert in einen Isolationsraum. Im Falle, dass du dich dieser Maßnahme zur Wehr setzt, gibts eine Spritze Haidol gratis mit dazu. Beide Maßnahmen sind zwar rein rechtlich nicht erlaubt, da es ohne richterlichen Beschluss eine Verletzung des höchstpersönlichen freiheitsempfinden mit gefährlicher Körperverletzung im besonderen Fall des Amtsmissbrauchs welches nach erfolgreicher Klage zu einem Berufsverbot führen würde. Im Zusammenhang dieser Maßnahme, kann auch eine ganz körperliche Untersuchung durchgeführt werden. Gerade bei Frauen, welche unter dem Verdacht Substanzen

Antwort von N1em4nd
am

oder Fremd-, bzw. Selbstgefähredente Gegenstände in das Klinikum bringt, könnte zu einer körperlichen Durchsuchung veranlassen. Aber auch dies würde gegen geltendes EU und Grundrecht verstoßen, weshalb ich zu erst einen Anwalt zur Rate ziehen würde, bevor ich mir irgendwas von den Ärzten dort einreden lassen würde. Diese verfolgen nur das Ziel, dich schnellst möglich wieder los zu werden. Am besten mit einer Hand voll Pillen und Geld mit Dir zu machen. Daher würde ich mir nicht nur um die diese 2 Punkte Gedanken machen, sondern ob du generell bereit bist jegliches Rechtsverständnis und Selbstbestimmung aufzugeben. Ich würde kein weiteres mal mehr freiwillig in dieses Klinikum mehr gehen, sondern mir falls nötig einen Therapeuten außerhalb suchen.

Mfg

Niemand

Antwort von MarioPatient22
am

Im Klinikum in Weinsberg ist alles möglich.

Hab dort schon einiges erlebt.

Einem Patienten wurde schon eine Fixierung angedroht bloß weil er nicht aufhörte Fremde Leute wie z.b. Mitpatienten voll zu quatschen.

Ich zitiere:

Herr... hören sie jetzt auf die Leute zu belästigen sonst müssen wir sie wieder fixieren, wollen ! Wollen sie das ?

Weinsberg ist es schwierig an die richtigen Mitarbeiter zu kommen. Nicht alle sind schlecht in ihrem Handwerk dort aber der Großteil ist ????

Antwort von hl343
am

Zu den Fällen von rechtswidriger, schwerer Körperverletzung im ZfP Weinsberg durch zwangsweiße Gabe von Medikamenten, weiße ich auf die aktuelle Rechtslage gemäß Notwehrrecht hin.

Siehe Fallbeispiel:

Fußgänger F, der zuvor aus Ärger über das Fahrverhalten des Autofahrers A gegen dessen Stoßstange getreten hat, wird von dem inzwischen ausgestiegenen A wutentbrannt verfolgt. Nachdem beide mehrere 100 Meter hintereinander hergelaufen sind und A ihn immer wieder zum Stehenbleiben aufgefordert hat, zieht F eine Waffe richtet sie auf A und fordert ihn auf, von ihm abzulassen. Daraufhin ruft A allerdings zu einem imaginären Dritten „Halte ihn“, und kommt weiter zornesrot auf F zu. F, der glaubt, nunmehr auch von hinten angegriffen zu werden, gibt einen Schuss auf A ab, an dessen Folgen A verstirbt.

Der BGH hat den Totschlag gem. § 32 als gerechtfertigt angesehen. Bei der Notwehrlage war zunächst fraglich, was A von F wollte. In Betracht kam, dass er ihn nur zur Rede

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